HeliometriX Foundation

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Dokumentnummer HF-AGB-001
Version 1.0.0
Status Verbindlich
Stand 03.08.2026

Präambel

HeliometriX betreibt eine internetbasierte Plattform zur Erstellung digitaler Planungs-, Analyse- und Dokumentationsleistungen im Bereich erneuerbarer Energiesysteme sowie angrenzender Energie-, Gebäude- und Infrastrukturtechnik. Die Plattform dient der strukturierten Erfassung projektrelevanter Informationen, der Durchführung standardisierter digitaler Projektprozesse sowie der Bereitstellung individueller Projektlösungen und der zugehörigen Projektunterlagen.

Das Leistungsangebot umfasst insbesondere Planungs-, Analyse-, Berechnungs-, Simulations-, Prüf-, Bewertungs- und Dokumentationsleistungen für Energieprojekte sowie weitere digitale Projektleistungen entsprechend der jeweiligen Leistungsbeschreibung. Sämtliche Projektleistungen werden auf Grundlage der vom Auftraggeber bereitgestellten Projektgrundlagen sowie der zum Bearbeitungsbeginn verfügbaren technischen, rechtlichen und organisatorischen Erkenntnisse erstellt. Projektleistungen werden grundsätzlich in digitaler Form erbracht. Soweit einzelne Leistungsbeschreibungen ergänzende Unterstützungsleistungen vorsehen, sind diese ausschließlich Bestandteil der jeweils beauftragten Projektleistung.

Sämtliche Prognosen, Simulationen, Berechnungen, Wirtschaftlichkeitsbewertungen und vergleichbare Auswertungen beruhen auf den zum Bearbeitungsbeginn vorliegenden Projektgrundlagen, den verwendeten Berechnungsverfahren sowie den zu diesem Zeitpunkt verfügbaren technischen Erkenntnissen. Sie stellen fachliche Bewertungen auf Grundlage der verfügbaren Informationen dar und begründen keine Zusicherung zukünftiger technischer, wirtschaftlicher oder rechtlicher Entwicklungen.

HeliometriX schuldet die fachgerechte Erstellung der beauftragten Projektleistungen nach den anerkannten Regeln der Technik sowie den zum Bearbeitungsbeginn verfügbaren Erkenntnissen. Geschuldet wird die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Projektleistung, nicht jedoch der Eintritt eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolgs, einer Genehmigung, einer technischen Realisierung oder eines sonstigen Projekterfolgs. Dieser Grundsatz entspricht den bisherigen Arbeitsständen.

HeliometriX erbringt keine Bau-, Montage-, Installations-, Elektroinstallations-, Inbetriebnahme-, Prüf-, Abnahme- oder sonstigen handwerklichen Leistungen, sofern diese nicht ausdrücklich Bestandteil einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung sind. Unterstützungsleistungen bei der Materialbeschaffung oder Lieferantenkoordination erfolgen ausschließlich im Rahmen der jeweils vereinbarten Projektleistung. Kauf-, Liefer- und Gewährleistungsverträge über Waren oder Komponenten kommen ausschließlich zwischen dem jeweiligen Lieferanten und dem Auftraggeber zustande.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die organisatorischen, fachlichen und rechtlichen Grundlagen der Zusammenarbeit zwischen HeliometriX und dem Auftraggeber. Sie bilden gemeinsam mit den vereinbarten Leistungsbeschreibungen die Grundlage für standardisierte digitale Projektprozesse, reproduzierbare Qualität und individuelle Projektlösungen entsprechend dem dokumentierten Projektstand. Diese Schlussaussage orientiert sich an den in der Foundation beschlossenen Architektur- und Sprachprinzipien.

§ 1 Begriffsbestimmungen

(1)

Projektspezifikation

Eine Projektspezifikation ist die vom Auftraggeber ausgewählte Art des Projekts. Dies umfasst nicht nur die Art (Analyse oder Planung) sondern auch auf welche Art von Gebäude und welche Art von Auftraggeber.

(2)

Projektleistung

Eine Projektleistung ist das von HeliometriX im Rahmen eines Auftrags geschuldete Arbeitsergebnis. Projektleistungen umfassen insbesondere Planungs-, Analyse-, Berechnungs-, Simulations-, Prüf-, Bewertungs- und Dokumentationsleistungen sowie sonstige in der jeweiligen Leistungsbeschreibung definierte Leistungen. Art und Umfang der Projektleistung ergeben sich ausschließlich aus der zum Zeitpunkt der Vertragsschließung gültigen Leistungsbeschreibung.

(3)

Auftraggeber

Auftraggeber ist die natürliche oder juristische Person, die HeliometriX mit der Erbringung einer Projektleistung beauftragt.

(4)

Projekt

Ein Projekt ist die Gesamtheit aller fachlichen, technischen, rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen, die einer beauftragten Projektleistung zugrunde liegen.

(5)

Projektgrundlagen

Projektgrundlagen sind sämtliche Informationen, Unterlagen, Daten, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Messwerte, Herstellerangaben, Vorgaben, Randbedingungen, Erklärungen sowie sonstige projektbezogene Informationen, die vom Auftraggeber bereitgestellt werden oder für die Erstellung der beauftragten Projektleistung erforderlich sind.

Projektgrundlagen können insbesondere technische Daten, Lastprofile, Gebäudeinformationen, Netzinformationen, Fotos, Pläne, Genehmigungen, behördliche Anforderungen sowie gesetzliche oder technische Vorgaben umfassen.

(6)

Bearbeitungsbeginn

Bearbeitungsbeginn ist der Zeitpunkt, zu dem HeliometriX nach Vertragsschluss erstmals mit der Entgegennahme, Sichtung, Prüfung, Zuordnung, Plausibilitätsprüfung, Bewertung oder sonstigen projektbezogenen Bearbeitung der vom Auftraggeber übermittelten Projektgrund-lagen beginnt.

Der Bearbeitungsbeginn umfasst sowohl automatisierte als auch manuelle Bearbeitungs-schritte. Automatisierte Systemprozesse stehen manuellen Bearbeitungsschritten gleich.

Der Bearbeitungsbeginn setzt keine planerische, rechnerische oder sonstige fachliche Ausarbeitung voraus. Bereits die erste projektbezogene Bearbeitung der übermittelten Projektgrundlagen begründet den Bearbeitungsbeginn im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(7)

Projektstand

Der Projektstand ist die Gesamtheit aller zum Bearbeitungsbeginn vorliegenden Projektgrundlagen sowie der zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen technischen, rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen.

Der Projektstand bildet die verbindliche Grundlage für die Erstellung der beauftragten Projektleistung.

(8)

Änderung des Projektstands

Änderungen oder Ergänzungen der Projektgrundlagen nach dem Bearbeitungsbeginn führen nicht automatisch zu einer Anpassung der beauftragten Projektleistung. Ob hierdurch eine Änderung des Projektstands vorliegt und welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben, bestimmt sich nach § 6 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(10)

Digitale Projektprozesse

Digitale Projektprozesse sind standardisierte Arbeitsabläufe innerhalb der HeliometriX-Plattform, durch welche Projektgrundlagen strukturiert erfasst, verarbeitet, geprüft, dokumentiert und in individuelle Projektleistungen überführt werden.

(11)

Individuelle Projektlösung

Eine individuelle Projektlösung ist das projektspezifische Ergebnis eines standardisierten digitalen Projektprozesses. Sie wird ausschließlich auf Grundlage des jeweiligen Projektstands erstellt und ist auf die Anforderungen des konkreten Projekts abgestimmt.

(12)

Dokumentierte Projektentscheidung

Eine dokumentierte Projektentscheidung ist eine fachliche oder organisatorische Festlegung, die im Rahmen einer Projektleistung getroffen und Bestandteil der Projektdokumentation wird. Dokumentierte Projektentscheidungen gelten ausschließlich für den jeweiligen Projektstand, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang

(1)

Vertragsgegenstand ist ausschließlich die Erbringung der jeweils beauftragten Projektleistung entsprechend der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Leistungsbeschreibung.

(2)

Art, Umfang und Inhalt der Projektleistung bestimmen sich ausschließlich nach der jeweiligen Leistungsbeschreibung sowie dem bei Bearbeitungsbeginn vorliegenden Projektstand.

(3)

Projektleistungen werden grundsätzlich unter Anwendung standardisierter digitaler Projektprozesse erstellt. Das Ergebnis dieser Prozesse ist eine individuelle Projektlösung für das jeweilige Projekt.

(4)

HeliometriX erbringt keine Bau-, Liefer-, Montage-, Installations-, Inbetriebnahme-, Prüf-, Abnahme- oder sonstigen Werk- oder Handwerksleistungen.

(5)

Beratungen, Empfehlungen, Berechnungen, Simulationen, Planungen und sonstige Projektleistungen stellen fachliche Bewertungen auf Grundlage des dokumentierten Projektstands dar. Sie begründen keine Garantie oder Zusicherung eines bestimmten technischen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Erfolgs.

(6)

Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Änderungen des Projektstands nach Bearbeitungsbeginn richten sich nach § 6 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

§ 3 Vertragsschluss und Beauftragung

(1)

Die Darstellung von Projektleistungen auf der Internetplattform von HeliometriX stellt kein rechtlich bindendes Angebot dar, sondern eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Auftraggeber.

(2)

Der Auftraggeber gibt ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags über die ausgewählte Projektleistung ab, indem er den vorgesehenen Bestellprozess vollständig durchläuft und durch Betätigung der Schaltfläche „Zahlungspflichtig bestellen“ absendet.

(3)

Der Vertrag kommt mit Zugang der automatisiert durch HeliometriX versandten Bestätigung über den Eingang der zahlungspflichtigen Bestellung zustande. Mit Vertragsschluss beginnt zugleich der Bearbeitungsbeginn gemäß § 1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(4)

Vertragsbestandteile sind

die automatisiert übermittelte Auftragsbestätigung,

die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Leistungsbeschreibung,

diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie

der bei Bearbeitungsbeginn maßgebliche Projektstand.

(5)

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die für die beauftragte Projektleistung erforderlichen Projektgrundlagen vollständig und in geeigneter Form bereitzustellen.

(6)

Der Bearbeitungsbeginn richtet sich nach § 1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(7)

Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Änderungen des Projektstands nach Bearbeitungsbeginn richten sich nach § 6 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1)

Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche für die beauftragte Projektleistung erforderlichen Projektgrundlagen vollständig, richtig und in einer für die Bearbeitung geeigneten Form bereitzustellen.

(2)

Die Bereitstellung der Projektgrundlagen erfolgt ausschließlich über die von HeliometriX zur Verfügung gestellten Datenerfassungs- und Übermittlungssysteme.

(3)

Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle ihm bekannten Umstände mitzuteilen, die für die Durchführung der beauftragten Projektleistung von Bedeutung sein können.

(4)

Der Auftraggeber ist für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Projektgrundlagen verantwortlich. HeliometriX gestaltet die Datenerfassung durch geeignete Eingabehilfen, Plausibilitätsprüfungen, Hinweise und Rückfragen so, dass offensichtliche Unstimmigkeiten möglichst früh erkannt werden können. Eine solche Unterstützung entbindet den Auftraggeber jedoch nicht von seiner Verantwortung für die bereitgestellten Projektgrundlagen. HeliometriX übernimmt keine Gewähr für die sachliche Richtigkeit der vom Auftraggeber bereitgestellten Angaben.

(5)

Werden Projektgrundlagen nach dem Bearbeitungsbeginn ergänzt, geändert oder berichtigt, gelten die Regelungen des § 6 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(6)

Verzögerungen oder Mehraufwendungen, die auf unvollständigen, fehlerhaften, widersprüchlichen oder verspätet bereitgestellten Projektgrundlagen beruhen, gehen nicht zu Lasten von HeliometriX.

(7)

Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass durch die Übermittlung der Projektgrundlagen keine Rechte Dritter verletzt werden. Er stellt HeliometriX von Ansprüchen Dritter frei, soweit diese auf einer rechtswidrigen Bereitstellung der Projektgrundlagen durch den Auftraggeber beruhen.

(8)

Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht vollständig nach, ist HeliometriX berechtigt, die Bearbeitung bis zur vollständigen Bereitstellung der erforderlichen Projektgrundlagen auszusetzen oder den Auftrag nach den gesetzlichen Vorschriften zu behandeln.

§ 5 Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1)

Für die beauftragte Projektleistung gilt der in der Auftragsbestätigung ausgewiesene Preis.

(2)

Die Vergütung umfasst ausschließlich die in der jeweiligen Leistungsbeschreibung bezeichnete Projektleistung.

(3)

Zusätzliche Leistungen, Erweiterungen des Leistungsumfangs oder Leistungen infolge einer Änderung des Projektstands sind gesondert zu vergüten, sofern sie vom Auftraggeber beauftragt werden.

(4)

Nach Fertigstellung der beauftragten Projektleistung stellt HeliometriX die Projektunterlagen innerhalb der Plattform bereit und informiert den Auftraggeber über deren Fertigstellung und Verfügbarkeit.

(5)

Die Freigabe der Projektunterlagen zum Download erfolgt nach erfolgreicher Durchführung des vorgesehenen Zahlungsvorgangs.

(6)

Die Zahlung erfolgt über die von HeliometriX angebotenen Zahlungsarten.

(7)

Mit erfolgreichem Abschluss des Zahlungsvorgangs erhält der Auftraggeber Zugriff auf die beauftragte Projektleistung und kann die freigegebenen Projektunterlagen herunterladen.

(8)

Erfolgt innerhalb der von HeliometriX gesetzten Frist keine Zahlung, bleibt der Zugriff auf die Projektunterlagen bis zum erfolgreichen Abschluss des Zahlungsvorgangs gesperrt. HeliometriX ist berechtigt, den Auftraggeber vor Einleitung weiterer rechtlicher Schritte automatisiert über die noch ausstehende Freigabe der Projektunterlagen zu informieren.

(9)

Bleibt die Zahlung auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist aus, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Weitergehende Rechte von HeliometriX bleiben unberührt.

§ 6 Änderungen des Projektstands

(1)

Grundlage jeder Projektleistung ist der bei Bearbeitungsbeginn bestehende Projektstand gemäß § 1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(2)

Änderungen, Ergänzungen oder Berichtigungen der Projektgrundlagen nach dem Bearbeitungsbeginn können zu einer Änderung des Projektstands führen.

(3)

Führt eine Änderung des Projektstands zu einem zusätzlichen Bearbeitungsaufwand, prüft HeliometriX, ob die Änderung innerhalb der ursprünglich beauftragten Projektleistung berücksichtigt werden kann oder eine gesonderte Projektleistung erforderlich wird.

(4)

Änderungen des Projektstands, die innerhalb der ursprünglich beauftragten Projektleistung berücksichtigt werden können und weder den Leistungsumfang noch den Bearbeitungsaufwand wesentlich verändern, können im Rahmen der laufenden Projektbearbeitung umgesetzt werden.

(5)

Erfordert eine Änderung des Projektstands zusätzliche Leistungen, die nicht Bestandteil der ursprünglich beauftragten Projektleistung sind, werden diese ausschließlich auf Grundlage eines gesonderten Auftrags erbracht.

(6)

Die Bearbeitung einer zusätzlichen Projektleistung beginnt erst nach deren gesonderter Beauftragung. Die ursprünglich beauftragte Projektleistung bleibt hiervon unberührt, soweit die Änderung des Projektstands deren ordnungsgemäße Durchführung nicht unmöglich macht.

(7)

Die Durchführung einer zusätzlichen Projektleistung begründet keine Änderung des ursprünglichen Auftrags. Beide Projektleistungen bleiben hinsichtlich Leistungsumfang, Vergütung und Dokumentation eigenständige Aufträge.

§ 7 Projektabschluss und Bereitstellung des Planungsergebnisses

(1)

Die beauftragte Projektleistung gilt als abgeschlossen, sobald das Planungsergebnis vollständig erstellt, die vorgesehenen internen Bearbeitungsschritte abgeschlossen und das Planungsergebnis zur Bereitstellung freigegeben wurde.

(2)

Der Projektabschluss erfolgt ausschließlich auf Grundlage der beauftragten Projektleistung sowie des bei Bearbeitungsbeginn vorliegenden Projektstands.

(3)

Mit dem Projektabschluss stellt HeliometriX das Planungsergebnis innerhalb der hierfür vorgesehenen Systemplattform zur weiteren Bereitstellung und Abwicklung zur Verfügung.

(4)

Der Auftraggeber wird über die Bereitstellung des Planungsergebnisses in geeigneter elektronischer Form benachrichtigt.

(5)

Mit der Bereitstellung des Planungsergebnisses ist die beauftragte Projektleistung fachlich erbracht.

(6)

Der Zugriff auf das bereitgestellte Planungsergebnis richtet sich nach den Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere zu Zahlung, Freigabe und Download.

§ 8 Zahlung, Zahlungsprüfung und Downloadfreigabe

(1)

Nach Bereitstellung des Planungsergebnisses wird der Auftraggeber elektronisch über den Projektabschluss und die weiteren Schritte bis zur Downloadfreigabe informiert.

(2)

Die Freigabe des Planungsergebnisses zum Download erfolgt nach erfolgreicher Prüfung des Zahlungsvorgangs durch die hierfür vorgesehenen Systeme.

(3)

Mit erfolgreicher Zahlungsprüfung wird das Planungsergebnis dem Auftraggeber innerhalb der Systemplattform zum Download bereitgestellt.

(4)

Erfolgt die Zahlungsprüfung nicht erfolgreich, bleibt das Planungsergebnis bis zur erfolgreichen Durchführung des Zahlungsvorgangs gesperrt.

(5)

Kann die erfolgreiche Zahlungsprüfung aus technischen oder sonstigen nicht von HeliometriX zu vertretenden Gründen vorübergehend nicht durchgeführt werden, erfolgt die Downloadfreigabe nach erfolgreicher Klärung des Zahlungseingangs.

(6)

Erfolgt innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Bereitstellung des Planungsergebnisses keine Zahlung, kann HeliometriX den Auftraggeber hierüber elektronisch informieren und zur Durchführung des Zahlungsvorgangs auffordern.

(7)

Weitergehende gesetzliche Ansprüche von HeliometriX im Falle eines ausbleibenden Zahlungsausgleichs bleiben unberührt.

§ 9 Nutzung des Planungsergebnisses

(1)

Das von HeliometriX bereitgestellte Planungsergebnis ist ausschließlich zur Verwendung für das Projekt bestimmt, für welches die beauftragte Projektleistung erbracht wurde.

(2)

Der Auftraggeber ist berechtigt, das Planungsergebnis für die Vorbereitung, Abstimmung, Genehmigung, Ausschreibung, Beschaffung, Ausführung sowie den Betrieb dieses Projekts zu nutzen, soweit dies dem Vertragszweck entspricht.

(3)

Das Nutzungsrecht erstreckt sich ausschließlich auf das bereitgestellte Planungsergebnis. Eine Übertragung von Methoden, Verfahren, Berechnungslogiken, Entscheidungsgrundlagen oder sonstigen Bestandteilen der Leistungserbringung erfolgt nicht.

(4)

Sämtliche der Projektleistung zugrunde liegenden Systeme, Prozesse, Methoden, Datenmodelle, Softwarekomponenten, Architekturen, Standards sowie Bestandteile der HeliometriX Foundation verbleiben ausschließlich bei HeliometriX.

(5)

Die Nutzung des Planungsergebnisses begründet keinen Anspruch auf Offenlegung oder Überlassung der bei HeliometriX eingesetzten Verfahren, Systeme oder organisatorischen Abläufe.

(6)

Gesetzliche Rechte des Auftraggebers am bereitgestellten Planungsergebnis bleiben unberührt.

§ 10 Verantwortungsbereiche und fachliche Grenzen der Projektleistung

(1)

Der Auftragnehmer erbringt die beauftragte Projektleistung auf Grundlage des zum Bearbeitungsbeginn bestehenden Projektstands sowie der für das jeweilige Projekt maßgeblichen Projektspezifikation und erstellt hieraus das Planungsergebnis.

(2)

Die Verantwortung für die sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der vom Auftraggeber bereitgestellten Projektgrundlagen, welche den Projektstand bedingen, liegt beim Auftraggeber.

(3)

Das Planungsergebnis umfasst ausschließlich die im Rahmen der beauftragten Projektleistung und der zugrunde liegenden Projektspezifikation definierten Leistungen. Leistungen, Entscheidungen oder Prüfungen, die außerhalb dieses Leistungsumfangs liegen oder aufgrund gesetzlicher, technischer oder sonstiger verbindlicher Vorgaben durch Dritte zu erbringen sind, werden hierdurch weder ersetzt noch vorweggenommen.

(4)

Der Auftragnehmer übernimmt keine Verantwortung für Änderungen der tatsächlichen Gegebenheiten, die nach dem Bearbeitungsbeginn eintreten oder bekannt werden und nicht Gegenstand einer gesondert beauftragten Projektleistung sind.

(5)

Die gesetzlichen Rechte der Vertragsparteien bleiben unberührt.

§ 11 Rückmeldungen nach Bereitstellung des Planungsergebnisses

(1)

Dieser Paragraph regelt ausschließlich Rückmeldungen des Auftraggebers, die nach dem Download des Planungsergebnisses erfolgen. Rückmeldungen, Änderungen oder Ergänzungen vor diesem Zeitpunkt richten sich nach den jeweils hierfür vorgesehenen Regelungen der vorangegangenen Prozessschritte.

(2)

Jede Rückmeldung wird zunächst anhand des ihr zugrunde liegenden objektiven Sachverhalts bewertet und einer hierfür vorgesehenen Rückmeldekategorie zugeordnet. Maßgeblich ist der tatsächlich feststellbare Sachverhalt, nicht dessen subjektive Bewertung oder Bezeichnung.

(3)

Rückmeldungen sind entsprechend ihrer prozessualen Wirkung einer der folgenden Rückmeldekategorien zuzuordnen:

A) Rückmeldungen, die innerhalb der bestehenden Prozessregelungen bearbeitet werden.

B) Rückmeldungen, deren zugrunde liegender Sachverhalt bereits durch die Foundation geregelt ist und die deshalb nach den hierfür vorgesehenen Regelungen zu behandeln sind.

(4)

Rückmeldungen der Kategorie A werden nach den jeweils hierfür vorgesehenen Prozessregelungen bearbeitet. Hierzu gehören insbesondere Rückfragen zum Planungsergebnis, Abweichungen zwischen Planungsergebnis und beauftragter Projektleistung sowie technische Störungen bei der Bereitstellung oder beim Download des Planungsergebnisses.

(5)

Rückmeldungen der Kategorie B begründen keinen neuen Bearbeitungsvorgang innerhalb des abgeschlossenen Projekts. Sie sind nach den hierfür bereits bestehenden Regelungen von HeliometriX zu behandeln. Hierzu gehören insbesondere neue oder geänderte Projektgrundlagen sowie nachträglich eingetretene gesetzliche oder technische Anforderungen.

§ 12 Grenzen der Verantwortungsbereiche

(1)

HeliometriX verantwortet ausschließlich die ordnungsgemäße Erbringung der beauftragten Projektleistung sowie die Erstellung des Planungsergebnisses auf Grundlage des zum Bearbeitungsbeginn bestehenden Projektstands und der vereinbarten Projektspezifikation.

(2)

Die Verantwortung von HeliometriX erstreckt sich ausschließlich auf den im Rahmen der beauftragten Projektleistung definierten Leistungsumfang. Eine Verantwortung für darüber hinausgehende Leistungen, Entscheidungen oder Prüfungen wird hierdurch nicht begründet.

(3)

Für Auswirkungen, die auf unrichtige, unvollständige oder nach Bearbeitungsbeginn geänderte Projektgrundlagen zurückzuführen sind, übernimmt HeliometriX keine Verantwortung.

(4)

Ebenso besteht keine Verantwortung für Auswirkungen, die sich aus einer vom Planungsergebnis abweichenden Umsetzung, aus nachträglichen Änderungen durch den Auftraggeber oder Dritte sowie aus der Nichtbeachtung der im Planungsergebnis enthaltenen Vorgaben oder Hinweise ergeben.

§ 13 Behandlung berechtigter Rückmeldungen

(1)

Rückmeldungen der Kategorie A gemäß § 11 werden nach ihrem Eingang anhand der zugrunde liegenden Projektunterlagen, des Planungsergebnisses, der Projektspezifikation sowie der beauftragten Projektleistung geprüft.

(2)

Ergibt die Prüfung, dass die Rückmeldung auf einer Abweichung innerhalb des Verantwortungsbereichs von HeliometriX beruht, wird der hierfür vorgesehene Bearbeitungsprozess eingeleitet.

(3)

Soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung der beauftragten Projektleistung erforderlich ist, wird das Planungsergebnis entsprechend berichtigt oder ergänzt und dem Auftraggeber kostenlos innerhalb der Systemplattform erneut bereitgestellt.

(4)

Ergibt die Prüfung, dass die Rückmeldung nicht dem Verantwortungsbereich von HeliometriX zuzuordnen ist, wird der Auftraggeber hierüber unter Angabe der maßgeblichen Gründe informiert.

§ 14 Haftung

(1)

Nach Abschluss der Erfüllungs- und gegebenenfalls der Nacherfüllungsprozesse richtet sich die Beurteilung eines verbleibenden rechtlich relevanten Zustands nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften.

(2)

Mit Abschluss der in Absatz 1 genannten Prozesse erfolgt die Beurteilung ausschließlich nach den Regelungen des jeweils anwendbaren juristischen Referenzsystems.

(3)

Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

(4)

Im Fall der Haftung wegen einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.

(5)

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche aufgrund zwingender gesetzlicher Haftungsvorschriften sowie in den gesetzlich vorgesehenen Fällen der Haftung wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

(6)

Die Verjährung von Ansprüchen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

§ 15 Schlussbestimmungen

(1)

Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG/UN-Kaufrecht).

(2)

Soweit gesetzlich zulässig, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz des Auftragnehmers. Dies gilt insbesondere gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervervomögen sowie Vertragspartnern mit Sitz im Ausland.